Das Bistum Münster hat für die Bemessung von Beschäftigungsumfängen im liturgischen Dienst eine Neufassung der Richtlinien erlassen.
Die liturgische Tätigkeit wird mit „D“ (Dienste) gekennzeichneten Zeiteinheiten modularisiert. 22 Zeiteinheiten („D“, Dienste) entsprechen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. Eine besondere Berücksichtigung findet jetzt die Berechnung von Koordinierungs-, Kommunikations- und Ausbildungsaufgaben sowie die Organisation und Durchführung von Konzerten.
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzten die bisherigen Richtlinien aus dem Jahr 1989. Bestehende Arbeitsverträge sind auf Verlangen eines Vertragspartners auf der Grundlage der Richtlinien zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Weitere Einzelheiten finden sich im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2017 der Diözese Münster vom 15. Januar 2017.